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Verzeichnis des Dietrich Grafen zu Sayn mit seinen dermaligen Forderungen und Ansprüchen an Walpoden, Heimberger und Gemeinden des Gerichts zu Lehmen im Stift Trier: Obgleich Peter Volger 1446 des ersten Sonntags in den Fasten öffentlich bekennt, in Ansehung des gräflichen Gerichtes und der Schöffen zu Irlich gebrochen zu haben, weswegen er in des Grafen Hand gefangen gewesen, auch leiblich geschworen habe, in seinen Sachen mit den Schöffen oder anderen innerhalb der Pfahlstecken zu Irlich die Weisungen der Schöffen und niemandes andern zu befolgen, laut seines darüber gegebenen Briefs, den er dem Erzbischof Jakob von Trier vorlegen wolle: so habe Peter Volger doch 1446 um Pfingsten in des Grafen Gerichte und Geleite zu Bendorf, wo ihm 'merum et mixtum Imperium' zugehöre, seinen Untersassen Heyntzen Noß zwei, Hennen Strumpel ein, und Herman Fredeman ein Pferd gestohlen, ebenso auch um St. Johannistag zu Mittsommer Hennen Steynhart ein Pferd, sodann um Paschen Ludewige von Haverscheid, Schöffen zu Irlich ein solches, dann 1448 im Sommer einem Pferd des Henne Beumgin, das er nicht mitnehmen können, bei Nacht die Hosen und Beine entzwei gehauen, welche Pferde sämtlich die Beschädigten auf 14 oberländische Rheinische Gulden und das Interesse wegen Nichtgebrauchs der verlornen Pferde auf 400 oberländische Rheinische Gulden gewürdigt hätten; und die ihm, Grafen, dadurch an seinem Gerichte, Herrlichkeit, Schirm und Geleite verübte große Gewalt, Schmähung achte er auf 6000 oberländische Rheinische Gulden, die er viel lieber an seinem eigenen Gute verloren haben wollte, was er alles zu beweisen hoffe. Nun sei ihm zu wissen getan worden, Peter Volger halte sich zu Lehmen an der Mosel auf, weshalb er 1448 um St. Gallen Tag zwei seiner Turmknechte Tielen Mammelzen und Thomas von Berod nach Lehmen geschickt, um ihn durch die dortigen Walpode und Heimberger wegen der 6000 Gulden kummern zu lassen, was die Letzteren auch getan hätten, und hätten auch auf Anstehen Peter Volgers seine 2 Turmknechte gekummert bis sie dieselben durch Urteil wieder ledig gewiesen hätten; und habe er, Graf, bald darnach Gerlach Muel, seinen Vogt ('Vaidt') zu Bendorf, mit seiner 'volmechtigen mombarschafft' hingeschickt, und da Peter Volger keinen Bürgen gehabt, so hätten ihn der Walpode und die Heimberger zu sich genommen und zu Münstermaifeld in Turm getan, auch von Gerlach 'Vaede' die Atzung für Peter bezahlt genommen. Als sie nun auch beiden Parteien einen pflichtigen Tag an das Gericht zu Lehmen beschieden gehabt, habe Gerlach zur Beweisführung viele ehrbare Manne an das Gericht gebracht; und da diese männiglich als Leute die über Feld wandern und unversehener Gewalt und Unfälle zu tragen pflegen, ihr Gewehr gehabt, so habe ihnen der Walpode geboten, bei Leib und Gut, ihr Gewehr niederzulegen und ihnen versprochen, mit den Heimbergern den Peter Volger wohl verwahren zu wollen, solange er nicht ledig erdingt wäre, worauf sie die Waffen auch niedergelegt. Walpode und Heimberger hätten aber den Peter Volger nicht vor Gericht gestellt; doch aber sich gegen Zahlung des Urteilsgeldes von Seiten Gerlachs erboten, das Urteil zu holen, wo sie solches pflegten zu erfahren und zu holen, und ihn darauf wieder auf einen Tag beschieden, und hernach an diesem Tage ihm aufgegeben, durch 2 Heimberger zu beweisen, daß er des Grafen Momber wäre pp. (hier folgen Beschwerden über Ordnungswidrigkeiten im fernern Rechtsverfahren). Walpode und Heimberger hätten sodann den Peter Volger rechtswidrig ohne Bürgen, Pfand, Gelübde oder sonstige Sicherung, und ohne daß er, Graf, seine 6000 Gulden bekommen, abhanden werden lassen, indem sie ihm erlaubt hätten, ungeleitet, ungehalten, ungefesselt ('vngefessert'), ungebunden, unumstanden, sonder alle Hut unverwahrt, vom Gericht zu gehen, um sich zu beraten, erlaubt hätten, worauf Peter in das neben dem Gerichte stehende Haus Gerlachs von Breytbach, ein seit Menschengedenken freies Haus gegangen, wo, ihn wieder zu greifen, jene sich nicht hätten unterstehen dürfen, und sei ihnen doch auch kundig gewesen, daß Peter Volger Gerlach von Breidbach und seines Vaters Knecht und Diener gewesen, und dass ihm der Erstere günstig sei, wie er ihn denn auch beherbergt habe. Hierdurch hätten sich Walpode und Heimberger einer Schuld, welche man in Latein "lata culpa" nenne, und die der Arglist "dolus malus" gleich geachtet werde, schuldig gemacht, weshalb er, Graf, von ihnen die 6000 Gulden und die Pferde nach ihrem Werte vierfältig, auch die 400 Gulden verlange usw. Gleich nachher 1449 auf Unserer Lieben Frauen Nacht Assumpcionis habe Peter Volger des Grafen Untersassen und Vogte Peter Pagen zu Irlich seine Weinstöcke und viele junge 'Possen' in seinem Weingarten abgehauen, auch unter der Messe Meffart Volger und Adam Wildehennen daselbst 2 Pferde gestohlen; und Peter Paege habe seinen Schaden nebst dem Nachteile ('Achterdeil') wegen zeitweiser Nichtbenutzung der Söder ('sieder'), worauf die Weinstöcke und Possen abgehauen worden, auf 40 Gulden geschätzt; und er, Graf, achte diese Gewalttat an seinem Gerichte, Herrlichkeit, Schirme und Geleite auf 500 Rheinische Gulden, welche er lieber an seinem eigenen Gute verloren haben wollte, als solche Gewalt, 'Duyffde' und Missetat leiden zu müssen; welches nicht geschehen wäre, wenn die genannten Walpode und Heimberger ihm den Peter Volger an ihrem Gerichte gehalten und zu Rechte gestellt hätten, weshalb sie auch dies alles zu ersetzen schuldig seien, und gesinne und heische er dies an sie nebst dem Achterteile 'zu latine - Interesse affecionis'. - Endlich erkläre er Walpoden, Heimbergen und Gemeinden des Gerichts zu Lehmen, dass sie ihn dieserhalb zu großen Kosten gedrungen hätten, da er Gerichte in Wetfalen über sie habe suchen müssen, was er auch auf 600 Gulden rechne. Schließlich erbietet er sich, seinem gnädigen Herrn von Trier auf verlangen Beweise über alles beizubringen, und bitte ihn um Bestimmung, auf welcher Stätte dies geschehen solle.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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