Der Kameralanwalt klagt auf Aufhebung eines Mühlenprivilegs oder einer Mühlenkonzession, von der Hofkammer selbst am 20. Okt 1775 für die Eingesessenen von Neger ausgestellt, wodurch diesen die Umwandlung ihrer Öl- in eine Kornmühle gestattet wurde. Diese Konzession sei erschlichen, denn die obligatorischen, von zwei lokalen Beamten abzugebenden Berichte, ob einer bestehenden Zwang-Mühle durch die Einrichtung der neuen Mühle ein Schaden entstünde, sei - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - für Neger positiv ausgefallen. Die Stadt Olpe beschwerte sich bald unmittelbar beim Kurfürsten, daß ihre städtische Mühle und ihr Handel beeinträchtigt würden. Auch die kurfürstliche Mühle zu Bilstein (Lennestadt, Kr. Olpe) müsse Einbußen befürchten. Neger gehöre halb (mit 19 Häusern) in das Amt Bilstein und halb (mit 7 Häusern) zum Gericht Olpe und unterliege den jeweiligen Mühlenzwängen. Nach einer juristischen Diskussion über den Charakter von Mühlenprivilegien im Rahmen der „teutschen Staats-Verfassung“ kommt der Appellant zu dem Ergebnis, daß die erteilte Mühlenkonzession aus 3 Gründen nichtig sei: (1) wegen der fehlenden Genehmigung des erzbischöfl. Landesherrn, (2) weil gratis erteilte Privilegien rückrufbar seien (es müsse nur bei der Benutzung öffentlicher Wasserläufe ein Flußgeld gezahlt werden) und (3) weil anderen Mühlenprivilegierten ein Nachteil entstehe. Die Appellaten verweisen demgegenüber auf zwei Mühlenkonzessionen, die ebenfalls von der Hofkammer allein ausgestellt worden sind, und auf die 11 (an anderer Stelle 9 - 10) Mühlen im Umkreis von Bilstein, wovon 6 zur Stadt Olpe gehören, die eine viel stärkere Beeinträchtigung der erzbischöfl. Mühle zu Bilstein darstellen und gegen welche die Hofkammer nicht vorgehen würde. Die 1. Instanz hatte in einem Extrajudizialurteil vom 3. Mai 1777 die Eingesessenen von Neger im Besitz ihrer Mühlenkonzession bestätigt.