Es geht um Gelder (2000 und 6000 Rtlr.), die Johann Carl von Utenhoven bei Sara von Landas, Witwe des Martin de Lopez de Villa Nova, Großmutter des Zessionars, auf den Frankfurter Ostermessen 1619 und 1623 aufgenommen und für die er seine gesamten Güter als Sicherheit gesetzt hatte. Zum Zusammenhang und der Argumentation der Appellantinnen vgl. RKG 5706 (U 84/354). Die Appellantinnen machen zudem Einwände gegen die Form der vorgelegten Verschreibungen geltend und verweisen darauf, Johann Carl von Utenhoven sei, als er die Gelder aufnahm, noch minderjährig gewesen. Zudem hätten die (Vorfahren der) Appellaten lange genug Zeit gehabt, ihre Forderung nach Fälligwerden gegen ihn selbst geltend zu machen. Die Appellaten betonen die Berechtigung ihrer Forderung. Da Johann Ludwig von Utenhoven durch den Verkauf über das seinem Bruder zu mehr als einem Drittel (wegen des adligen Vorteils (etwa 4000 Rtlr.)) zustehende, als Sicherheit dienende Gut Kellenberg verfügt habe, habe er auch die darauf haftenden Verbindlichkeiten übernehmen müssen. Am 31. Oktober 1681 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Dagegen legte die Appellantin Revision ein. Mit Urteil vom 13. Dezember 1682 lehnte das RKG deren Annahme als zu spät erfolgt ab und schärfte die Befolgung des Urteils vom 31. Oktober 1681 ein. Am 6. Juli 1683 erließ es ein Mandatum de exequendo zu dessen Ausführung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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