Gerhard (Gerkin) von Brachel, Stark von Bergweiler (Wilre) und Wilhelm gen. Sluchelchin von Bergweiler bekunden, daß sie Dietrich Swengels Sohn von Bergweiler bis Lichtmeß (02.02.1387) aus dem Gefängnis zu Trarbach (Tranre-) gewonnen haben für 300 Mainzer (mentsche) Gulden. Dietrich war dort wegen der in des Reiches Gericht zu Kinderbeuern (Kinheymerburen) begangenen Missetat. Bis Lichtmeß soll er zu Gericht erscheinen beim nächsten, vor diesem Termin gelegenen Vogtgeding. Dort soll die Sache ausgetragen werden mit einhelligem Urteil der Schöffen. Können die Schöffen zu Kinheim oder andere zu Kröv (Crove) im Reich, denen die Sache dann vorgelegt wird, nicht bis Lichtmeß zu einem einhelligen Urteil kommen, so haben die Aussteller Dietrich an Lichtmeß mit Sonnenaufgang wieder in Turm und Gefängnis in Trarbach zu liefern. Andernfalls müssen sie oder ihre Erben die 300 Gulden an Johann Grafen zu Sp. oder dessen Erben zahlen. Tun sie das nicht, haben sie selbst am Tage nach Lichtmeß bei Sonnenaufgang in Trarbach zu erscheinen und bis zur Zahlung der Summe zu bleiben. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können der Graf und seine Erben an Leib und Gut der Aussteller greifen, wo sie sie finden, bis die Zahlung erfolgt. Stirbt Dietrich Swengels Sohn bis Lichtmeß und wird das bekannt, so sind die Aussteller ledig. Sie bitten ihren Herrn (1) Dietrich Herrn zu Daun (Dune) und Bruch, (2) Heinrich von Kinheim den Jungen und Peter an der Bach, Schöffen zu Kinheim, um Besiegelung. Dietrich und Heinrich kündigen ihre Siegel an. Peter, der kein eigenes hat, bedient sich dieser Siegel.