Friedrich, Kantor des Stifts Aschaffenburg in Mainzer Diözese, Doktor der Dekrete und durch Nikolaus, Propst von St. Viktor außerhalb der Mauern zu Mainz, speziell für das nachbenannte Verfahren beauftragter Richter, befiehlt Johann von Odernheim und Guntram, öffentliche Notare und Hauskleriker (clerici domestici) des Propsts, den Werner [irrtümlich: Wilher] von Oppenheim (Oppinheim), Vikar in der Mainzer Domkirche, öffentlich und peremptorisch vorzuladen auf Mittwoch nach Oculi, den 8. März, zum Morgenläuten (sub pulsu prime) nach Mainz vor sein Gericht in den Hof seiner Behausung. Werner (Wernher) soll dort das Endurteil vernehmen, welches im Auftrag des Propsts der Aussteller in dem zwischen Werner und Heinrich genannt "Scheubicher", Priester der Mainzer Diözese, anhängigen Verfahren um die durch den Tod des letzten Rektors Nikolaus von Kronberg (Cronenberg) vakante Pfarrkirche in Wolfskehlen (Wolfiskelin) in Mainzer Diözese zu fällen beabsichtigt. Falls Werner nicht kommt, wird gegen ihn trotzdem weiterverhandelt. Dieses Schreiben ist besiegelt zurückzugeben.