Es wird bekundet, dass wegen der Irrungen zwischen Philipp von Seldeneck (Seldnek) einerseits und Heimbürgen, Gericht und Gemeinde zu Großweier (Kroßwiler) andererseits zum heutigen Tag vor dem Landhofmeister und den Räten des Markgrafen Christoph I. von Baden, Graf zu Sponheim, mit Bewilligung des Bischofs Albrecht von Straßburg ein Anlass aufgestellt worden ist. Da die Irrung teilweise Angehörige des Kurfürsten Philipp von der Pfalz berührt, ist ein gütlicher Tag vor diesem zum 03.03.1496 (uff donrstag nach reminiscere) anberaumt worden. Werden dabei Streitpunktedabei nicht gütlich vertragen, soll ein rechtlicher und endlicher Austrag bis Pfingsten mit jeweils zwei Zusätzen vor Kaspar Böcklin, Ritter und Amtmann (amptman et cetera), als Obmann stattfinden. Der Rechtsaustrag soll bis Pfingsten geschehen, wenn die Parteien nicht die Vorbringung weiterer Kundschaften oder dergleichen begehren. Markgraf Christoph, von dem Großweier zu Lehen rührt, gibt seine Zustimmung zu dem Austrag, beide Parteien erhalten eine von ihm besiegelte Ausfertigung. Darunter Vermerk, dass Kurfürst Philipp von Pfalz befohlen hat, dessen Amtmann zu Ortenberg über den Anlass vor Mittfasten zu benachrichtigen.