Hintergrund des Streits ist eine Geldforderung über 1600 Gulden des Albert von Lennep, die dieser gegenüber seinem „Kaufmannsknecht“ Friedrich Vowinckel hatte. Nach seinem Tod erbte dessen Bruder Jakob Vowinckel von ihm Lehensgüter und andere Rechte an Ländereien. Aufgrund der von Albert von Lennep erhobenen Forderung nach Schuldbegleichung aus Gütern des Jakob Vowinckel bestellte dieser seinen Schwager Arnold Reithorn, den Appellanten, zu seinem Anwalt. Albert von Lennep erreichte, daß durch den Schultheiß zu Moers Lehensgüter von Jakob Vowinckel zum Abgleich seiner Geldforderung herangezogen wurden. Die Berufung des Appellanten gegen diesen Beschluß bei der zweiten und dritten Vorinstanz wurde als desert erklärt. Bei seiner Appellation an das RKG bezweifelt der Appellant die Zuständigkeit des Gerichts zu Moers, da Jakob Vowinckel seinen Wohnsitz im Land von Kempen habe. Außerdem seien Lehensgüter des Grafen von Neuenahr und Moers betroffen. Er bestreitet, daß Jakob Vowinckel Erbe seines Bruders Friedrich sei und verweist darauf, daß nach dem durch Lepra erfolgten Tod des angeblich verschuldeten Alberts von Lennep bis zu der Appellation an den Erzbischof von Köln wegen Desinteresse der Appellaten, Nachkommen des Jakob von Vowinkel, und einer in Köln herrschenden Seuche lange Zeit nichts unternommen wurde. Dies richtet sich gegen den Einwand der Appellaten, daß der Appellant nach Einleitung des Berufungsverfahrens vor dem Erzbischofvon Köln bis zu fünf Jahre nichts mehr unternommen hätte und die Sache dort für desert erklärt worden sei. Ein RKG-Urteil vom 9. 12. 1551 weist die Appellation zurück, und ein folgender Beschluß von 28. 4. 1553 bestimmt die von dem Appellanten zu erstattenden Gerichtskosten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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