Heinz Eplin, Heinrich Bychel und Auberlin Maurer, alle B. und Untergänger zu Stuttgart, einen Heinrich Kübel mit Konrad Wahl, beide B. zu Stuttgart, in einer Streitsache um den Hof zwischen ihren Häusern (zu Stuttgart). Sie entscheiden, daß H. Kübel und seine Nachkommen berechtigt sind, den Hof als Zugang zu ihren Häusern zu gebrauchen, doch dürfen sie dort nicht misten, nichts ausschütten, legen oder anlehnen, ausgenommen im Raum zwischen den Marksteinen und ihren Häusern. - Sr. der Ausf.: Rudolf Rundel und Hans Bychel, beide Bm. zu Stuttgart. Insert in U 217