Dem aus Nordhausen auf die degenfeldsche Pfarrei Stebbach versetzten Pfarrer Antoni wird für seine Frau und Kinder das Untertanenrecht vorbehalten, solange seine Frau und Kinder zum Zeitpunkt seines Todes ihre auf Nordhausener und Hausener Markung liegenden Güter noch besitzen sollten (Brackenheim, Nordhausen)