Claus Kluser von Überlingen bekundet, daß er für sich und seine Erben von Abt und Konvent zu Salmansweiler zu einem ewigen Erblehen die untere Tafern zu Ostrach zunächst daselbst an der Ostrach gelegen unter folgenden Bedingungen empfangen hat, daß sie die Tafern mit Haus, Hof, Stadel, Holz und Feld, Wunn und Waid und allen andern Zugehörden "in guoten wesenlichen eren und buowen unzergentt und unzertrennt haben, halten, nutzen und nießen". Von der Tafern sollen sie jährlich 3 Pfund Pfennig Landswährung zu rechtem Taefergeld und Zins geben. Will er die Tafern verkaufen oder versetzen, so muß er es dem Kloster mitteilen, das alsdann das Recht hat, die Tafern um 1 rhein. Gulden mehr als die ausbedungene Kaufsumme beträgt, selbst zu erwerben; macht es davon keinen Gebrauch, so wird es dem Käufer die Tafern zu Erblehen verleihen, doch muß der Verkäufer 2 Gulden zu Weglöse, der Käufer 2 rh. Gulden zu Handlohn geben. Die 2 Gulden Handlohn vom Nächsterwerber sind auch fällig, wenn der Inhaber der Tafern stirbt. Die Tafern darf nur verkauft oder versetzt werden an einen, der dem Kloster für Zins und Taferngeld "gewiß und häbig" ist. Hält der Inhaber die Tafern nicht in guten wesenlichen eren und buwen oder bleibt er mit der Zinszahlung 2 Jahre im Rückstand, so soll die Tafern dem Kloster heimfallen, das dann damit nach Gutdünken verfahren kann. Ausstehende Zinsen können vor allen Gerichten eingeklagt werden