1512 März 1 (Mo nach Invocavit) Hieronymus [I.] Adelmann von Adelmannsfelden zu Rechenberg (#66) bekundet: Mit Rat seines Vaters Georg [IV.] Adelmann von Adelmannsfelden zu Rechenberg (#47) und seiner nächsten Verwandten hat er sich mit [Katharina] Margaretha von Woellwarth, Tochter des Heinz von Woellwarth [zu Lauterburg], verehelicht. Seine Ehefrau hat ihm 1000 fl rh Heimsteuer und Heiratgeld zugebracht, die ihm sein +Schwiegervater und dessen Erben gemäß der von den Verwandten und den Tädingsleuten (Heyrats-Lewten) getroffenen Eheabrede (Tädings-Brieffs) [s. U 40] bezahlt haben. Hierfür, für die Widerlegung von 1000 fl rh und für die Morgengabe von 200 fl rh verschreibt er seiner Ehefrau mit Einwilligung seines Vaters nach Heimsteuer-, Widerlegungs- und Morgengabrecht folgende Güter: 8 Güter gen. Besitzer zu Halheim, den Hof und das Holz des Bauern zu Riepach, die Hirtschaft daselbst, 4 ß Frongeld von jedem zu Halheim, die Espan und die Hölzer daselbst, die Mühle und 8 Güter gen. Besitzer zu [Ober-]Deufstetten, die Hirtschaft daselbst und eine Wiese, die derzeit der Müller besitzt, 2 Güter gen. Besitzer zu Weipertshofen sowie einen Zehnten daselbst, der Eigen ist, 2 Güter und 3 Hufen gen. Besitzer zu Bergbronn, den Hof Kreßbronn samt dem Schaftrieb und die Hammerschmiede zu Rechenberg, alles Lehen des Stifts Ellwangen. Den von Propst [Albrecht II. Thumb von Neuburg] ausgestellten Willebrief übergibt der A. seiner Ehefrau. Er verspricht, die Güter nicht zu mindern; sie ertragen jährlich 112 oder 113 fl, so daß [Katharina] Margaretha das Heiratsgut mit 5% verzinst erhält. Weitere Regelungen gelten der Erbfolge unter Einbeziehung der zu erwartenden Kinder. Stirbt der A. vor seiner Ehefrau, so steht ihr in Rechenberg, Crailsheim oder Ellwangen ein standesgemäßer Beisitz samt Beholzung zu. Als Voraus erhält sie ihren Schmuck, ihr Gebände, ihre Kleider, ihre Kleinodien (Kleinheyt) und was zu ihrem Leib gehört sowie die Hälfte der beiderseitigen Fahrhabe, ausgenommen Gülten über 100 fl und Getreidevorräte über 200 Malter, Barschaft, Pfandschaft, Schuldverschreibungen, Ausrüstung (Burg-Zeug), Reitzeug (raysiger Hab) und alles, was zum Leib des A. und zur Verteidigung einer Burg (Rettung eins Slos) gehört. Fällt [Katharina] Margaretha ein Erbe zu, hat der A. es ihr ohne Widerlegung zu versichern. Nach dem Tod des A. haben seine nächsten Erben und die Witwe das Recht, die Verweisung nach einjähriger Kündigungsfrist jährlich um Invocavit zu Dinkelsbühl, Crailsheim oder Ellwangen um 1200 fl abzulösen bzw. die Ablösung zu fordern. Aus den zu ihrer Widerlegung bestimmten Gütern haben sie ihr jährlich auf Invocavit in einer der gen. drei Städte 50 fl zu zahlen. Der A. gestattet [Katharina] Margaretha ferner, [vor dem Hofgericht] zu Rottweil oder sonst in genügender Form auf ihr väterliches und mütterliches Erbe zu verzichten. Der A. und die Bürgen sind zur Leistung in einer der drei Städte verpflichtet. - Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft, der Vater des A. stimmt dieser Verweisung und Verschreibung zu. Zeugen: 1) Balthasar Adelmann zu Schechingen (#53), Onkel (Vetter) des A., 2) Melchior von Horkheim, Schwager des A., und ihre Erben Siegler: 1) der A., 2) - 3) die Bürgen, 4) Georg [IV.] Adelmann von Adelmannsfelden zu Rechenberg, Vater des A. Ausf. Perg. - 4 Sg. abg. - Rv. Altsignatur(en): No. 133; - III A Nro. 1b