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Alle in den Stadt- und Amtsregistraturen befindlichen Originalien, besonders von Urbaren, sollen nach Anfertigung einer Abschrift in das fürstliche Archiv eingesandt werden.
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Alle in den Stadt- und Amtsregistraturen befindlichen Originalien, besonders von Urbaren, sollen nach Anfertigung einer Abschrift in das fürstliche Archiv eingesandt werden.
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Bü 165
Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften >> 2. Akten II (Nachträge) >> 2.1 Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung >> Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung, 1605-1765
4. September 1735
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Dokument
Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung, 1605-1765
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften