Jurisdiktionsstreit um Waldgeding, Schöffengericht und Brüchtenstrafen. Die Kläger werfen dem Abt vor, sein Versprechen bei der Huldigung gegeben, die Wald- und Landrechte, das Mann- und Schöffenweistum und den alten Brauch bewahren zu wollen, indem er im Fall des Heinrich Peltzer wegen Waldfrevels auf der Branderheide eigenmächtig eine Brüchtenstrafe verhängte, die Schöffen absetzte und ihnen den Zugang zur gewöhnlichen Gerichtsstätte verweigerte, und indem er und die Ritterlehnsleute sich widerrechtlich zu „iudices competentes“ erklärten. Der Abt behauptet, als Inhaber der Territorialjurisdiktion stünde ihm das Recht der Ab- und Einsetzung von Justizbeamten, d. h. von Wald-, Wehr- und Brüchtenmeistern, zu. Die Schöffen habe er nicht abgesetzt; vielmehr hätten diese von sich aus kein Gericht gehalten, so daß er zur Benennung neuer Schöffen gezwungen gewesen sei. Mit Urteil vom 6./16. Juli 1655 spricht das RKG den Abt von der Klage bzgl. Heinrich Peltzer frei, verurteilt ihn, die abgesetzten Schöffen wiedereinzusetzen, und erlegt den Klägern wegen der auf der Branderheide verübten „Exzesse“ eine Pön von 20 Mark Silber auf. Die Prozeßkosten sind zu teilen. Die Kläger legten im Prozeß eine Beschwerdeschrift gegen den Abt vor, die außer den erwähnten Jurisdiktionsmißständen auch Steuern und Abgaben betraf, u. a. die Besteuerung der Rittergüter mit Kontributionen, die Erhöhung der Taufgebühr von 2 auf 10 Buschen, die Erhöhung der Bierakzise und den Brachzehnten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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