Rechtsverhältnisse in Lengfurt: Peter von Tottenheim, Amtmann zu Wertheim, und Cuntze Katzenbiss bestätigen, daß an obigen Datum die Schöffen des Gericht zu Lengfurt nachfolgendes Weistum gaben, das sie anhörten: Der Herr von Wertheim ist Herr in Feld und Dorf. Er hat das Gericht zu beschließen mit den "vier felthoren" (?). Er hat 3 Lehen und 3 Huben, von denen die letzteren die 3 Malter Korn geben während das halbe Lehen 1/2 Malter Korn gibt. Weilt der Propst zu Holzkirchen auf den Gütern zu Ufhouen, während die Gräflichen ein Einlager halten wollen, so sollen diese vorn einziehen, der Propst aber hinten ausziehen. Den Herrn von Wertheim zu Gunsten sollen gerügt werden Scheltworte, "buderstreiche und gewappnete Hand". Werden solche Dinge beim Wein in derselben Nacht, wo sie geschehen sind, wieder gut gemacht, so darf man sie nicht rügen. Werden sie aber gerügt, so hat der Herr von Wertheim 2/3, der Propst von Holzkirchen 1/3 an der Buße. Lässt der Wertheimer Gewalthaber die Buße nach, so soll es auch der Propst tun. Läßt der wertheimische Gewalthaber die Buße aber nicht nach, so soll der Gerügte 2 Vietel Wein zum Gericht tragen, solange es währt, damit hat er die Buße dem Propst von Holzkirchen bezahlt. Zu Uffhouer gibt man kein Buteil und kein Bestfrucht. Damit kein Bannwein geschenkt wird, gibt man dort einen Eimer Vogtwein jährlich und dritthalb pf. Baugeld, weniger oder mehr nach Anzahl der Einwohner.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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