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Vorbehaltlich der Ratifikation durch die Parteien und im Auftrag Landgraf Philipps von Hessen, Grafen von Katzenelnbogen etc., schlichten dessen Räte Alexander von der Tann, Oberamtmann (wo?), und der Lizentiat Johann Keudel, sodann Philipp Graf von Solms zu Münzenberg und schließlich, als Verordnete der Stadt Frankfurt, Dr. Johann Fichart und Daniel Hun d. J. die Streitigkeiten zwischen den Grafen Albrecht und Georg von Hohenlohe, deren Lehenleuten und Untertanen (verwandten) einer- und der Reichsstadt Schwäbisch Hall andererseits wie folgt: 1. Der gegenwärtige Pfarrer von Untermünkheim darf auf seiner Stelle verbleiben, ihm wird der Kleine Zehnte belassen, desgleichen seine bisherigen (spezifizierten) Kompetenzfrüchte, doch hat derselbe bei den Grafen als den Patronatsherren nachträglich um Belehnung zu ersuchen. 2. Wegen Gebrechlichkeit soll der Kaplan der Filiale Enslingen seine Stelle räumen; die Grafen sind gehalten, einen geeigneten Nachfolger zu präsentieren, der aber nicht mehr die Frühmesse feiern, sondern der Gemeinde an Sonn- und Feiertagen und bei schlechter Witterung (so vnwetter einfellt) das Evangelium verkündigen, den Kindern Katechismusunterricht erteilen (die kinderfragen halten) sowie den Pfarrer in Untermünkheim in allen dienstlichen Belangen unterstützen soll. 3. Die Grafen erklären sich einverstanden, dem Pfarrer zu Jungholzhausen wieder die Hälfte des örtlichen Zehnten zu verabfolgen, die in den vergangenen Jahren von ihnen vereinnahmten Zehntfrüchte werden sie, sofern noch etwas davon vorhanden ist, der Stadt erstatten. Auf die in diesem Zeitraum dem Pfarrer von Döttingen gelieferten Zehntfrüchte soll Hall verzichten, im Gegenzug will Graf Albrecht den Wolf Merklin gegen Erstattung der Atzungskosten und auf Urfehde aus der Haft entlassen. Generell erklären sich die Grafen einverstanden, bei künftigen Vakanzen die unter ihrem Patronat stehenden und innerhalb der Haller Landheg gelegenen Pfarreien und Kaplaneien mit tauglichen Anhängern der Augsburgischen Konfession zu besetzen und deren Examination den Prädikanten und dem Superattendenten in Hall zuzugestehen, was ihrem Besetzungsrecht aber unschädlich sein soll; im Gegenzug muss Schwäbisch Hall die Kleinodien, Ornate und sonstigen Gerätschaften den Kirchen in Enslingen und Braunsbach restituieren. 4. Da ein erheblicher Teil der strittigen Punkte durch die Unterhändler auf dem heutigen Tag nicht ausgeräumt werden konnte, schlagen diese den Parteien vor, binnen Monatsfrist Kurfürst Ludwig V. von der Pfalz und die Reichsstadt Nürnberg um Einsetzung eines neuen Schiedsgerichts zu ersuchen, das - spätestens nach drei Monaten - sowohl (per Abforderung) die von den Parteien beim Reichskammergericht bereits rechtshängig gemachten als auch die sonstigen Streitgegenstände erörtern und entscheiden soll. - Die folgenden Passagen betreffen die Kompetenzen des neu einzuberufenden Schiedsgerichts und die Möglichkeiten der Appellation der unterliegenden Partei gegen dessen Spruch für die beiden denkbaren Fälle, dass eine in Rede stehende Reformation des RKG bereits vollzogen worden ist oder noch aussteht. In der Annahme, dass der schon betagte regierende Kurfürst Ludwig während des laufenden Schiedsverfahrens sterben könnte, schlagen die Schlichter vor, dann dessen Nachfolger um Annahme des Schiedsrichteramts zu ersuchen. Abschließend werden beide Parteien aufgefordert, sich während des laufenden Verfahrens ruhig und dem Landfrieden gemäß zu verhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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