Hans Weber d. J., B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er sein Gut verschwendet und trotz mehrfacher obrigkeitlicher Warnungen Schulden gemacht, seine Ehefrau übel gehalten und ohne obrigkeitliche Erlaubnis das Land verlassen hatte, so daß Vogt und Gericht zu Stuttgart seine Frau und seine Kinder mit dem Almosen hatten ernähren müssen, deshalb strenger Strafe an Leib und Gut verfallen, jedoch auf seine Bitte und in Ansehung, daß er dem Kaiser in Italien gedient hatte, begnadigt und mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht mehr außer Landes zu ziehen, auch von seinem Gut nichts mehr zu versetzen oder zu verkaufen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.