Bischof Gerhard [von Schwarzburg] von Würzburg bestätigt, da genügend Einkünfte nachgewiesen sind, die von Heinrich Alt, Bürger zu Hall, zum Lobe Gottes, der Jungfrau Maria und der himmlischen Heerscharen in der Michaelspfarrkirche mit Zustimmung des Patrons Abt Erkinger [Veldner] zu Comburg und des Plebans an dieser Kirche Wilhelm von Hohenstein neu errichtete und dotierte Pfründe ohne Seelsorge am Altar der Heiligen Wendelin (Wenderich), Theobald, Sigismund, Elogius (Eloy) und Barbara, legt das Patronatsrecht für die Abtei Comburg fest, bestimmt, daß ein Weltgeistlicher oder einer, der innerhalb eines Jahres die Weihe empfängt, binnen Jahresfrist zu präsentieren ist, daß sonst das Kollationsrecht an den Bischof falle, ordnet für den Inhaber der Pfründe Residenzpflicht in der Stadt Hall (in opido Hallis) an, verpflichtet ihn, seine Messe zur Zeit der ersten Messe in der Pfarrkirche zu zelebrieren, an allen Sonn- und Feiertagen und Prozessionen beim Pleban zu sein, um den Gottesdienst feierlicher zu gestalten, die Opfer der Gläubigen ganz, von Zuweisungen an die Pfründe aber nur ein Viertel dem Pleban zu übergeben, verbietet ihm, abgesehen von Notfällen, die Austeilung der Sakramente und Eingriffe in die Rechte des Plebans und erklärt die Pfründe von weltlichen Auflagen frei, aber teilhaftig an bürgerlichem Stadt- und Marktrecht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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