Vogt, Gericht und Gemeinde zu Buchholtz erklären, daß die ihnen durch Markgraf Ernst von Baden-Durlach erteilte Erlaubnis, ihren Wald "im Moos" genannt, abraiten, abhauen und zu einer Weide zu machen, dem Markgrafen von seiner forstlichen Gerechtigkeit keinen Eintrag tun solle