Hintergrund des Prozesses ist der Streit um die Zahlung von Dienstgeldern (1 Reichsort wöchentlich pro Soldat) durch die Kirchspielsleute anläßlich der Einquartierung von Soldaten in die Freiheit Hückeswagen im Jahre 1615. Die Appellaten erhoben vor der 1. Instanz eine Injurienklage gegen die Appellanten. Gegen die Androhung eines Säumnisurteils durch die 1. Instanz am 4. Dez. 1618 berufen sich die Ratsleute von Hückeswagen an das RKG. Sie entschuldigen ihre Prozeßsaumseligkeit mit der Erkrankung und der Reisetätigkeit ihres Prokurators. Sie erheben ferner Einrede gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz als 1. Instanz. Das Gericht Hückeswagen wäre die rechte 1. Instanz gewesen. Der Prozeß vor dem RKG wird wegen einer gütlichen Beilegung 1626 eingestellt.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...