Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Getreuen und Besonderen Johann von Kapell (Capell), Kleriker des Regensburger Bistums, und Ambrosius Grüninger (Groningern), Kleriker des Wormser Bistums, Irrungen über die Pfarre zu Castell gehalten haben. Mit ihrer Zustimmung hat er sie dahin vertragen lassen, dass Johann die Pfarre behält, doch auf eigene Kosten an der Kurie zu Rom erlangen soll, dass Ambrosius auf Lebtag 16 Gulden auf der Pfarre angewiesen werden. Frucht und Nutzungen, die von der Pfarre bisher gefallen sind, verbleiben Ambrosius. Johann soll auch in die Lösung des Ambrosius vom Bann einwilligen, in den dieser während der Streitigkeiten geraten war. Die Parteien sollen ihre Prozesskosten selbst tragen und gänzlich geschlichtet sein. Beide erhalten eine gleichlautende Ausfertigung des Entscheids.