Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 1597, wonach der Appellant der Appellatin als Mutter des inzwischen verstorbenen Klägers für die Repressalien gegen ihren Sohn 700 Goldgulden nebst Kosten erstatten müsse und daß diese Geldsumme unmittelbar aus den sequestrierten Gütern des Appellanten zu entnehmen sei. Der Appellant ließ als Gubernator und Obrist der Festung Ruhrort den Düsseldorfer Bürger Wilhelm Boecker verhaften, um dadurch seine am Rhein bei Düsseldorfbeschlagnahmte Kornladung freizupressen. Diese Kornladung war in der Herrschaft Myllendonk als Kriegsviktualie für das kgl.-spanische Kriegsvolk angekauft worden. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung der Margarethe von Delwig, verwitwete Ingenhoven, aufgrund einer Rentverschreibung Dietrichs von Myllendonk, des Bruders des Appellanten, von 1581 aus dem Hergershof zu Korschenbroich in der Herrschaft Myllendonk. Auf Gesuch der in Not geratenen Gläubigerin wurde die Kornladung durch das Stadtgericht zu Düsseldorf beschlagnahmt. Der Appellant erhebt auch Einreden gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz, da seiner Ansicht nach Graf Peter Ernst von Mansfeld als kgl. Kommißkommissar der zuständige Richter sei. Das RKG bestätigt am 7. Juli 1613 das Urteil der Vorinstanz.