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Michel Schott von Unterlenningen, wegen Gefangenenbegünstigung im Gefängnis Herzog Ulrichs gelegen, jedoch auf Fürbitte gegen Bezahlung der Atzung aus der Haft entlassen, schwört U. Er muß sich ferner verpflichten, Ansprüche gegen den Herzog, dessen Verwandte, Diener und Räte nur vor dem Landhofmeister, Ansprüche gegen die übrigen Untertanen des Herzogs dagegen nur vor dem für diese jeweiligen zuständigen Gericht geltend zu machen; außerdem darf er sein Leben lang das Fürstentum Württemberg nicht mehr ohne Wissen des Herzogs verlassen, muß sich jederzeit in der obengenannten Angelegenheit zur Verfügung des Herzogs halten und darf gegen ein gerichtliches Urteil keinen Einspruch erheben. Sein Vergehen: Er hatte zugelassen, dass in seinem Haus zu Urach sein Vetter Michel Ott Briefe an seinen Bruder Peter, gewesenen Schlosswächter zu Hohen-Urach, übergab, die für eine auf Hohen-Urach gefangengehaltene Person bestimmt waren, und hatte dieses pflichtwidrige Verhalten seines Bruders nicht angezeigt; außerdem hatte er der betreffenden Person durch seinen Bruder ausrichten lassen, sein Vetter und er wollten helfen, ihn zu befreien, falls er ihnen die Kunst, derentwegen sein Vetter sich an ihn gewandt hat, mitteilen würde.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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