Kinzweiler, Unterherrschaft.: Mit beiden Häusern Ober- und Niederkinzweiler und der ganzen Herrlichkeit mit allen ihren Rechten, Zu- und Ingehör ist auf Absterben des Floris von Paland, Grafen zu Culemborg (Culenberg), remissa ex speciali gratia caducitate Georg Friedrich Graf zu Waldeck, Pyrmont und Culenberg für sich und in Vormundschaftsnamen zugleich für den hinterlassenen unmündigen Sohn Henrich Wolrat seines abgelebten ältesten Bruders Philip Diederich Graf von Waldeck, sodann desselben jüngsten Bruder Graf Wolrat zu Waldeck zum rechten Mannlehn belehnt worden, mit dem Vorbehalt jedoch, dass diese Belehnung den Erbfolgern des Grafen von Paland und nächsten Agnaten oder auch anderen, so zu diesem Lehn einige rechtmäßige Aktion und Ansprach zu haben vermeinen, an ihrer Prätention und Rechten, auch an der allbereits befangenen Litispendenz oder sonsten Einführung ihrer rechtlicher Aktionen und deren Prosequierung im geringsten nicht präjudizierlich, sondern ihnen sämtlich und einem jeden besonders dasselb tam in possessorio, als petitorio allerdings unverletzt behalten und dasselb rechtlicher Ordnung nach ferner auszuführen, auch des rechtlichen Ausspruch und dessen Vollentziehung gewärtig zu sein per expressum freigestellet und vorbehalten sein und bleiben solle. Original. Siegel.