Hans Veit von Wernau zu Pfauhausen und Unterboihingen belehnt Hans Zimmerman zu Pfauhausen mit einem Erblehen, und zwar mit Haus, Hofraite und Garten zu Pfauhausen am Bach, mit dem Staiggärtlein und weiteren Äckern, durch Größe, Flurnamen, Anstößer und Inhaber näher festgelegt. Hans Zimmerman soll das Lehen unzertrennt, ohne Hausgesinde inne haben, die Wirtschaft jederzeit "mit zwei angerüsten bettstatten auch gutem Wein" versehen. Bei zu teurem Weinausschank behält der Junker sich vor, den Wein zu schätzen. Aus Haus und Garten hat Zimmermann eine jährliche Gült von 1 Pfund h LW, 1 Fastnachthenne und 18 Sommerhühnern, aus dem Staiggärtlin 4 ß h und von dem Wein das 10. Maß oder den 10. Pfennig Umgelt zu entrichten; jährlich sind zwei bestimmte Manns- und Frauendienste zu leisten; Zimmermann soll gegen angemessenes Entgelt "nit beim höchsten" nach Bedarf des Junkers "schaffen", jederzeit einen Hund halten und von den Äckern den dritten Teil der Frucht abgeben. Der Junker behält sich das Lösungsrecht vor und fordert als Weglöse und Handlohn je 1 Pfund.