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Streit um die Ablösung zweier Rentverschreibungen von 1576 über 9000 Tlr. und 8000 Tlr. Die Appellanten fordern die Herausgabe der Rentverschreibungen, da sie abgelöst seien. Die Appellaten forderten vor der 1. Instanz in der Widerklage die Bezahlung rückständiger Pensionen oder Immission in die verpfändeten Güter. Die 1. Instanz urteilte am 31. Mai 1600, daß die Kläger zu den bisher bezahlten 11472 Tlr., 18 Stüber Ablöse noch weitere 5527 Tlr., 12 Stüber (Münzwert von 1576) nebst Zinsen zahlen, die Beklagten die beiden Hauptverschreibungen herausgeben und die Wein- und Salzlieferungen gemäß der dritten Rentverschreibung von 1576 auf die beiden Hauptverschreibungen angerechnet werden sollen. Die 2. Instanz wies mit Urteil vom 31. Juli 1609 die Appellation des Georg von der Leyen wegen Desertion ab und verwies die Sache an die 1. Instanz zurück. Dagegen appellierte von der Leyen an das RKG, denn er habe wegen seiner monatelangen Abwesenheit und einer anschließenden Krankheit (Semiplexia) die Appellationsfrist nicht einhalten können. Das RKG hält diese Einlassung für unerheblich und urteilt am 13. Dez. 1620 von Amts wegen, daß die 2. Instanz richtig entschieden habe. Das Revisionsgesuch der Appellanten beim Erzkanzellariat zu Mainz führt zu keinem ordentlichen Revisionsverfahren. Das RKG erläßt am 12. März 1704 nochmals ein Exekutionsmandat (erstes Exekutionsmandat 1621).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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