Bestimmungen des Domkapitels zu Basel, wie es mit den Einkünften und Zinsen des Dinggerichts und Dinghofs zu Auggen und der Bezahlung des Kaufschillings gehalten und dass aus den Renten des Dinghofs dieser allmählich bezahlt werden soll.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...