Gottfried Rasseler, Vogt, Gerhard Maeß und sämtliche anderen Schöffen des Hohen Gerichts zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Johan Vngergen und seine Ehefrau Grietgen, Bürger und Bürgerin der Stadt Bonn, bekannt haben, dass sie dem Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche St. Cassius in Bonn eine Erbjahrrente von 5 Goldgulden für 100 Goldgulden Hauptsumme verkauft haben. Über die Kaufsumme haben sie den Käufern quittiert. Sie haben gelobt, die Rente dem Dekan und Kapitel, ihren Nachfolgern oder Inhabern dieser Urkunde jeweils am Martinstag [11. November] oder binnen 14 Tagen danach zu bezahlen. Von dieser Pflicht können sie durch nichts entbunden werden. Zur Sicherheit haben sie ihre folgenden Erbgüter den Rentgläubigern zu Unterpfand gesetzt: 1/2 Morgen Land am Reinberg, an beiden Seiten Burchartz Johan, ist frei; ferner 1/2 Morgen Wingert im Schaefstall zwischen Johan Lindtscheidt und dem Halfen zu Dietkirchen; ferner 1 Viertel Wingert an der Hofen [Hosen ?] gassen, an beiden Seiten der Wardspfennig zu Bonn, ist frei; ferner 1/2 Viertel [Wingert ?], stößt auf das kleine Mullen geßgen längs Zilge Asbachs, an der Oberseite stadtwärts neben dem Verkäufer selbst. Die Verkäufer haben versichert, dass diese Güter anderweitig nicht versetzt, verschrieben oder ausgetan sind und dass sie diese auch künftig nicht weiter versetzen, verkaufen oder belasten, sondern stets im gebührenden guten baulichen Stand halten werden. Wenn sie oder ihre Erben die Rente nicht bezahlen oder anders gegen diesen Vertrag verstoßen, können die Rentgläubiger dem Vogt und den Schöffen ihr gewöhnliches Gerichts- und Gewäldegeld bei Gericht hinterlegen und sich sofort in die Unterpfänder einwäldigen lassen und damit umgehen, wie die Schöffen für Recht und Gewohnheit im Falle unbezahlter Erbrenten und vernachlässigter Baupflicht weisen. Dagegen kann kein Recht oder Benefizium die Rentschuldner schützen, denn sie haben darauf und auf alle Einreden und Rechtsbehelfe hiergegen verzichtet. Aber es ist ihnen vergönnt, die Rente jederzeit mit den 100 Gulden Kapital und der dann fälligen Jahrpension abzulösen und die Unterpfänder auszulösen. Sie müssen die Löse ein Vierteljahr vorher ankündigen. Sie darf ihnen nicht verweigert werden, sofern alle bis dahin fälligen Pensionen entrichtet worden sind. Die leienliche Gewohnheit der Stadt Bonn und jedermanns Recht bleiben vorbehalten. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten beider Parteien an. ... geben ... am montage deme achten tage des monatz Novembris 1568.