Witwe Tils geb. Finger war in Koblenz, ohne Kinder zu hinterlassen, intestat gestorben. Unter ihren Erben, den Kindern ihres verstorbenen Bruders, des Kurtrierer Hofrates Peter Finger, den Klägern, und den Kindern ihrer verstorbenen Schwester, den Beklagten, war es zum Streit darüber gekommen, ob 2 Brüder der Kläger, die bereits vor dem Todesfall Profeß abgelegt hatten, damit als nicht mehr erbberechtigt gelten oder gemäß ihren vor der Profeß gemachten testamentarischen Verfügungen zugunsten von Familienmitgliedern diese deren Anteile zugesprochen erhalten sollten. Die Kläger hatten am Trierer Hofgericht als zuständig gemäß Sterbeort und wegen des größeren (potior) Teils des Erbes aufVerteilung des liquiden Erbes geklagt, die Beklagten beim Kölner Offizial als zuständig wegen des größeren Teils der Erbschaft. Beide Parteien bestritten die Zuständigkeit des von der Gegenseite angerufenen Gerichtes, und auch die Gerichte kamen zu keiner Einigung. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Kölner Offizial sich nicht nur (wie das Trierer Gericht) für zuständig erklärt, sondern auch einen Spruch in der Hauptsache gefällt hatte. Die Kläger wenden ein, sich auf das Verfahren nur eingelassen zu haben soweit für Einwände gegen die Zuständigkeit notwendig. Ein Urteil in der Hauptsache sei, solange die Zuständigkeit nicht geklärt sei, nicht zulässig. Sie fordern, das Kölner Urteil als nichtig zu kassieren. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Ladung. Eine Nichtigkeitsklage sei laut Jüngeren Reichsabschieds nur zulässig, wenn ein unheilbarer Mangel (insanabilis defectus) bestehe, der in der Person des Richters, der Partei oder dem Kern des Verfahrens (substantialibus processus) begründet sei. Keiner dieser Gründe sei gegeben, da die Zuständigkeit des Kölner Offizials, in dessen Zuständigkeitsbereich der größte Teil des Erbes liege, eindeutig sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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