Hans Huß von Kirchheim, B. zu Stuttgart, wegen ungen. Vergehen zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitte freigel., schwört U. und gelobt mit einem Eid, etwaige Forderungen gegen die württembergische Herrschaft nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen. Außerdem verspricht er, bei Frau und Kindern zu bleiben, sie redlich mit seiner Arbeit zu ernähren, wie es einem "frommen Gesellen" geziemt, und sein Leben lang beim Spiel höchstens 1 h zu setzen.