Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, der Appellant habe dem Appellaten 11250 Goldgulden rückständiger Zinsen zu zahlen für ein Kapital von 5000 Goldgulden, die Bertram von Nesselrode seiner Base Anna von Nesselrode zu Binsfeld (an anderer Stelle: der Tochter seines Bruders, Anna von Wylich, Ehefrau des Johann von Binsfeld) 1600 als Heiratsgeld zugesagt hatte. Bertrams Witwe Maria von Wylich habe die Summe während ihrer Witwenschaft nicht verzinst. Der Appellant wendet ein, abgesehen davon, daß die Forderung verjährt sei, könnten nicht mehr Zinsen gefordert werden, als das Kapital ausmache. Durch Verträge von 1619 und 1620 zwischen Maria von Wylich und dem Vater des Appellaten seien deren gegenseitige Forderungen für verglichen erklärt worden. Da nicht sein Vater, sondern deren Schwester Erbe der Großtante Maria geworden sei, sieht er sich nicht zur Begleichung einer evtl. Schuld Marias verpflichtet. Darüber hinaus sei er nicht Erbe seines Vaters. Er wirft der Vorinstanz vor, gegen seinen Wunsch, das väterliche Erbe bona fide commissaria majorum anzunehmen, ihm einen curator bonorum (Besitz- oder Konkursverwalter) bestellt zu haben, der aber nichts getan und seine Interessen nicht vertreten habe. Er bestreitet ferner die Berechtigung der Forderung, da der Appellat weder die Heiratsverschreibung, auf die sich seine Forderung gründe, noch den Weg, auf dem diese Forderung auf ihn gekommen sein solle, je vorgelegt und belegt habe. Der Appellat bezweifelt, da bereits eine Appellation aus diesem Verfahren vom RKG zurückgewiesen worden sei (1687), die Zulässigkeit der Appellation und macht Formfehler bei der Zustellung der Ladung geltend. Er bestreitet eine Verjährung, da das Verfahren 1676 und damit binnen der Verjährungsfrist nach dem Tode Marias 1664 eingeleitet worden sei. Da die Eltern der Maria mit ihrem gesamten Besitz für deren Nutznießungskaution gutgesagt hätten, müsse der Besitzer dieses Erbbesitzes auch für die Begleichung ihrer Schulden aufkommen. Die Einwände gegen die Zulässigkeit des Verfahrens wurden am 15. Juli 1701 abgewiesen, zugleich dem Appellanten die Vorlage der Acta priora und dem Appellaten diejenige des Heiratsvertrages und der Zession der Forderung auferlegt. Am 7. Juli 1702 wurde auf die durch Lic. [Johann Heinrich] Flender im Fall Hall ./. Nesselrode eingebrachten Acta priora hin das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Am 30. März 1703 erging ein RKG-Mandatum de exequendo.