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Ludwig Lur von Rudersberg, zu Schorndorf gef., weil er seinen Bruder Hans Lur vom Zumhof (Stab Rudersberg) [Kr. Waiblingen] "uff den thod gestochen" [ihm lebensgefährliche Verletzungen beigebracht] hatte, jedoch auf Fürbitte guter Freunde und Gönner wieder freigelassen, gelobt, auf Erfordern der fürstlichen Amtleute wegen der Ansprüche Hans Lurs vor Gericht zu erscheinen und sich, falls Hans Lur binnen eines Jahres an den erlittenen Verletzungen stürbe, wieder im fürstlichen Gefängnis einzufinden und schwört U. Er stellt ferner Bürgen, die sich verpflichten, an der noch festzusetzende Entschädigungssumme für den Verletzten bis zu 150 fl zu erstatten, jedoch nicht darüber, sodann, falls Hans Lur innerhalb eines Jahres seinen Verletzungen erliege, den Übeltäter dem Gericht wieder überantworten oder aber in Monatsfrist 150 fl zu erstatten. Bürgen: Leonhard Conlin von Rudersberg, Stefan Conlin und Hans Lachenmayer, beide von Oberschlechtbach [Kr. Waiblingen].

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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