Hz. Ludwig [III.] zu Württ. erlaubt seinem lieben und besonderen Hans Christoph Schenk von Stauffenberg auf seine Bitten hin, im nachgen. Bezirk seines Uracher Forsts nach Füchsen, Hasen, Rehen, rotem und schwarzem Wildbret, nämlich oberhalb der Steige, die von Weilersteußlingen (Weiler) nach Ehingen geht, dann dem Tal nach, wo der fstl. Forst und die freie Pirsch geschieden werden, bis an die Straße, die von Altsteußlingen (allten Steißlingen) nach Weilersteußlingen (Weyler) führt, und von dort wieder bis an die Steige, die von Weilersteußlingen (Weyler) nach Ehingen geht, die Hölzer gen., worin die Halde am Steiglen im Weilertal (Weilerthal), gen. die Halde ob der Jägerwiese unter dem Ranberg, das Rauhe Tal (Rhawetal), der Ranberg, die Salach, Brand (Brannd), Egartten, Haurain (Hawrain) und Hohenreutin (Hohenreuttin) liegen, zu jagen. Als Verpflichtung wird ihm auferlegt, daß er bei den Jagden stets persönlich anwesend sein muß und von Johannis Baptistae [24. Juni] bis Aegidii [l. Sept.] die Hirsche, von Aegidii [l. Sept.] bis Martini [11. Nov.] das Wild und von Galli [16. Okt.] bis Thomae [21. Dez.] die Schweine in Maßen jagt und fängt. Füchse und Hasen darf er dagegen das ganze Jahr über in Maßen jagen, wobei er aber die Netze (gahrn) nicht höher richten soll, als es sich für Hasen und Füchse gebührt. Auch soll er den Bestand des Forsts bewahren, die Marksteine und Lauchen im Wesen behalten, nur innerhalb des gen. Bezirks jagen, keinen anderen an den gen. Orten jagen lassen und Übertreter dem fstl. Forstmeister überantworten oder diesem bei der Habhaftmachung solcher Leute behilflich sein. Aus Dankbarkeit für die Begnadigung hat er dem Hz. ein gerüstetes Pferd zu dessen Gebrauch zu halten. Im Falle der Aufkündigung sind alle Rechte an der Jagd erloschen.