Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen den Testamentsvollstreckern des verstorbenen Ewald Girkin von Bacharach (Ewolt/Ebolt Girckin von Bacherach) einerseits und Herbord Zingerlin von Asmannshausen und dessen Ehefrau andererseits Irrungen gehalten haben. Nach vergangenen Prozessen sind beide Parteien aufgrund einer Appellation zum heutigen Tag vor dem Heidelberger Hofgericht erschienen. Nach dem Verhör haben die pfalzgräflichen Richter und Räte befunden, dass das erstinstanzliche Urteil zu Bacharach nichtig sein soll und beim ersten Urteil wohl appelliert und "ubell geurteilt" wurde. Demnach wollen die Parteien in in der Hauptsache weiter prozessieren. Herbord Zingerlin klagt, dass sein Schwager Ewolt Girkin seiner Ehefrau und ihm etliche Güter verschrieben habe, doch sie ihnen danach widerrechtlich entwendet hätte, weswegen Herbord die Nutzungen für viele Jahre entgangen seien. Er klagt auf die Herausgabe der Güter und Ersatz für die versäumten Nutzungen und entstandenen Schäden. Johann Karst erwidert als Testamentsvollstrecker, dass die Rücknahme der Güter wegen ihrer mangelnden Bestellung (unbaw) rechtmäßig gewesen sei, Herbort sich zudem der Güter "entussert" und sie mit merklichen Baukosten beladen habe. Richter und Räte verkünden ihren Entscheid, den die Parteien, namentlich Peter Schmelz (Smeltzy), Johann Karst und Heinrich Falender als Testamentsvollstrecker einerseits und das Ehepaar, unter Rechtsmittelverzicht annehmen. Demnach sollen die Testamentsvollstrecker die benannten Güter an Girkin und seine Ehefrau mitsamt Bau und Nutzungen unverzüglich übergeben. Wären Baukosten über 10 Gulden enstanden, sollen Herbord Zingerlin und seine Ehefrau 5 Gulden übernehmen, den Rest die Testamentsvollstrecker; blieben die Baukosten unter 10 Gulden, soll jede Partei die Hälfte tragen. Will das Ehepaar versetzte oder veräußerte Güter auf dem Rechtsweg erlangen, darf die Gegenpartei keine Hinderung dabei tun. Von den 40 Gulden, die Ewald für eine Jahrzeit oder Stiftung vorbehalten hatte, soll Herbord 20 dafür verwenden, die anderen 20 für die versäumten Gefälle erhalten. Die Testamentsvollstrecker sollen schließlich die ausstehenden 20 Gulden für die Jahrzeit bezahlen. Damit sollen die Parteien gänzlich geschlichtet sein, beide erhalten eine Ausfertigung.