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Die Brüder Simon und Johann Grafen von Sp. bekunden, ihrem Schwager Ludwig Grafen von Rieneck (Rienecke) 1200 Mark kölnischer (kolsir) Pfennige schuldig zu sein, drei Heller pro Pfennig gerechnet. Davon werden sie 600 Mark am Michaelstag (29.09.), 300 Mark an Weihnachten und die restlichen 300 Mark an Pfingsten (06.06.1305) zahlen. Tun sie das am ersten Termin nicht, so haben sie mit 10 Rittern nach Frankfurt (Frankinfort) oder Aschaffenburg (Aschaffin-) zu kommen und dort bis zur Zahlung zu bleiben; dies gilt für die übrigen Termine ebenso. Nach Zahlung der 600 Mark hat der Schwager binnen Monatsfrist der Schwester der Aussteller, Anna Gräfin von Rieneck, 60 Mark anzuweisen zusätzlich zu dem auf Burg Rothenfels (Rodinfels) verschriebenen Wittum; dieses Verfahren gilt ebenso für die übrigen Termine, an denen 30 Mark um Rothenfels anzuweisen sind. Sterben Schwager und Schwester ohne Erben, fallen die 120 Mark an die Aussteller und ihre Erben, bis sie mit 1 200 Mark wieder ausgelöst werden. Vor Lösung der Gülte soll das Haus Rothenfels nicht ausgelöst werden. Diejenigen Bürgen der Aussteller, die dieser vom Schwager gesetzten Frist zustimmen, sollen bis zu den genannten Terminen Bürgen bleiben; die übrigen, denen der Aufschub nicht lieb ist, sollen leisten, wie sie sich verpflichtet haben. Die Anweisung der Gülten soll mit Zustimmung des Ulrich Herrn von Hanau (Hanauwe) und seiner Kinder erfolgen (1). Erfolgt keine Anweisung, können sich die Grafen von Sp. an die in der ersten darüber ausgestellten Urkunde genannten Bürgen halten. Es siegeln (1) Simon und (2) Johann Grafen von Sp., (3) Ulrich Herr von Hanau und (4) Ludwig Graf von Rieneck. (1) Ulrich war mit einer Schwester des Ludwig Grafen von Rieneck verheiratet.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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