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Graf Ulrich V. von Württemberg, Vormund, vergleicht, als Hans von Wehingen und Konrad von Speyer etliche von Heilbronn niedergeworfen und gefangen gen Entringen geführt haben und die von Heilbronn darum an Hofmeister und Räte des Grafen Eberhard V. von Württemberg Forderung getan haben, die Parteien dahin, dass die Gefangenen den genannten Hofmeister und Räten solange überantwortet werden sollen, bis nach Recht ausfindig gemacht sei, ob die Gefangenen Geleit gehabt haben; bejahenden Falls sollen die Heilbronner ihrer Haft ledig sein und entschädigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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