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Der Vogt zu Böblingen schlichtet als Gemeiner mit vier Zusätzen den Streit zwischen Junker Jakob v. Gültlingen zu Sindlingen und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Unterjettingen wegen Zufahrt und Weidgang. .
Der Vogt zu Böblingen schlichtet als Gemeiner mit vier Zusätzen den Streit zwischen Junker Jakob v. Gültlingen zu Sindlingen und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Unterjettingen wegen Zufahrt und Weidgang. .