Konrad Thumb von Neuburg für sich und seine Hintersassen zu Stetten einerteils, die Gemeinde Rommelshausen anderenteils und die fürstl. Rentkammer dritten Teils schließen einen gültlichen Vertrag, wonach auf allen Gütern, die in den Hardhof zinsbar sind und in Zwing und Bann der Gemeinde Stetten sind, alle hohe sowie Malefiz und geleitliche Obrigkeit der Herrschaft gehören, während die niedergerichtliche Obrigkeit mit ihren Anhängen Konrad Thumb zustehen sollen, ferner welchergestalt Württemberg die Losung, zu den zum Hardhof gehörigen Gütern der Gemeinde Stetten haben soll.