G.R. Widmann und Caspar Ferber geben eine Deklaration des 13. Artikels des Vertrags vom 15. Mai 1559, über dessen Auslegung Streit entstand, über Handlohn des Hans Kargen Gut zu Geifertshofen und ausständigen Handlohn von zwei Gütern zu Rauhenbretzingen und zwei von Oberfischach und zwei von Geifertshofen.