Eberhard Hofwart von Kirchheim bekundet, dass Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz vor Zeiten das Schloss Hohenburg und den Fels Löwenstein im Wasgau (felß Lauwenstein im Wachßgauwe) in Feindschaft gegen Richard [Puller] von Hohenburg "umb sin verhandelunge er widder sin gnade getan", belagert hatte. Der Kurfürst hat danach angesichts der Tatsache, dass Eberhards Söhne Hans und Ludwig aufgrund ihrer Mutter Elisabeth von Hohenburg aus dem Stamme Hohenburg herrühren, und aus Gnade den drei Hofwarten die Schlösser überantwortet, vorbehaltliches eines unverteilten Viertels für die Pfalz. Eberhard Hofwart versichert für sich, seine Söhne und Erben, auch mit Zustimmung seiner Ehefrau Elisabeth, dass er Kurfürst Friedrich und nach seinem Tode dessen Sohn Philipp und ihren Erben das unverteilte Viertel an Hohenburg, am Fels Löwenstein und an den Dörfern Klimbach (Clymbach) und Wingen (Wynden) mit Zubehör überantwortet hat. Eberhard verpflichtet sich zur Einhaltung des Burgfriedens. Der Pfalzgraf mag die Hohenburg gegen jedermann mit Ausnahme des Kaisers, von dem sie zu Lehen rührt, gebrauchen. Der Pfalzgraf soll mit den Seinen zu Tag und Nacht in das Schloss gelassen werden. Die pfalzgräflichen Hauptleute sollen den Burgfrieden schwören, wenn sie sich des Schlosses gebrauchen. Eberhard weist seine Amtleute und Knechte um Beachtung und um Huld und Gehorsam gegenüber dem Pfalzgrafen für sein Viertel an. Damit Streitigkeiten um Kosten für das Gesinde vermieden werden, hat der Pfalzgraf die gesamten Gefälle seines Viertels an Eberhard und seine Söhne überantwortet, die dafür die gesamten Kosten für Bauarbeiten und Sold für die Knechte zu tragen haben. Da der Fels Löwenstein erhebliche Kosten an "buwe und hute" verursacht, will Eberhard den Bau daran stillegen (abwerffen), den Löwenstein aber nach bestem Vermögen versehen und vor Schaden bewahren. Nutzt der Pfalzgraf das Schloss für seine Kriege, soll dies auf seine Kosten und ohne Schaden für die Hofwarte geschehen. Kommt jemand des Pfalzgrafen wegen zum Schloss, will Eberhard ihm für bis zu drei Nächte Unterkunft, Kost und Rat zukommen lassen und gebührliche Zahlung dafür nehmen. Eberhart und Elisabeth versichern, auch für ihre Erben, ohne Zustimmung des Pfalzgrafen niemand weiteren als Gemeiner zum Schloss hinzuzulassen und keine Änderungen an den Gütern vorzunehmen. Gewinnt jemand dermaßen Anteil am Schloss und den Gütern, hat er zuvor die Einhaltung des vorliegenden Vertrags sowie des Burgfriedens zu geloben und sich darüber hinaus gegenüber dem Pfalzgrafen gesondert schriftlich zu verpflichten.