Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Nellingen versprechen, nachdem sie die ihnen vor Jahren um 5 lb h jährliche Gült zu Lehen übertragene Mühle zu 'Werntzhusen' (Wörnizhäuser Mühle) abgehen ließen und diese unter erheblichen Kosten neu aufzubauen ist, daß sie die jeweiligen Müller zur Bezahlung der jährlichen Gült und Instandhaltung der Mühle anhalten werden. Bei Vernachlässigung des Unterhalts sind die Müller der Obrigkeit zur Bestrafung anzuzeigen. Für die Lieferung von Bauholz gelten die Bestimmungen des alten Lehenbriefs.