Gerhardus, Abt zu Werden, bekennt: der zwischen den Brüdern der
Kirche zu Helmestat und den Bürgern dieser Stadt (civitas) über
Beschädigungen, welche die Bürger durch Verbrennung des allodii, des
Hospitals und mehrerer anderer sehr nothwendiger Kirchengebäude der Kirche
zugefügte, desgleichen über viele andere Beschädigungen und Mishandlungen,
durch welche die Brüder der Kirche von den Bürgern verletzt zu sein sich
beklagten, Streit geführt worden; so habe er endliche erreicht, daß beide
Partheien sich seinem schiedsrichterlichen Ausspruche unterwerfen. Letzterer
sei darauf nach dem Rathe der Verständigen in der Maße abgegeben, daß die
Bürger vor ihm und den Brüdern um Verzeihung bitten, und diese erhalten
sollen, wenn sie wegen des durch Brand Zerstörten schwören (eidliche
Versicherung leisten) würden. Die innerhalb der Klosterfreiheit
aufgeworfenen Verschanzungen und Gräben sollen sie vor nächstkommenden
Ostern wegschaffen, so daß die Kirche ihre Curie, das Hospital, ihr Allodium
und übriges Grundeigenthum in der Stadt unbeschwert benutzen könne. Wenn
aber eine der Partheien solcher Schiedsrichterlichen Anordnung sich
widersetzen würde, so solle gegen diese die andern auf alle mögliche Weise
beschützt werden. Zur Sicherung dieses Ausspruches seien dem Convente und
den Bürgern zwei übereinstimmende Abschriften desselben in gleicher Form
übergeben. - Dat. apud Helmestat anno gratiae 1230 XVI Kal. Jul. - (Das
angehängt gewesene Siegel ist abgefallen.) Zeugen: der Capellan Hermannus;
Magister Johannes; Symon, miles; der Convent der Kirche; von Seiten der
Stadt die s. g. "ratliude" (Rathmänner) mit einigen Bürgern, welche, statt
der Übrigen, vom Convente den Versöhnungskuss empfangen, als: Bernhardas
longus; Wulframmus; Geroldus; Syndram; Olfurinus; Johannes institor;
Godefridus de Wormestede; Wernherus Vorman; Henric Burmeister; Helmoldus
monetarius; Henricus de Brumbeye; Helpericus; Arnoldus de Calve; Elverus de
Witinge und sein Bruder Henricus, welcher die Wittwe des Meynhardus auf dem
Berge hat.