Martin Kuder, B. zu Stuttgart, wegen ungebührlichen Verhaltens erneut zu Stuttgart gef., jedoch auf seine, seiner Frau und Freundschaft Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., von seinem bisherigen Verhalten abzustehen, seine Familie wohl zu halten, alle heimlichen und offenen Zechen zu meiden, täglich daheim nicht mehr als 2 bzw. den ganzen Tag über 3 Viertel Wein zu trinken (wozu eine besondere Kanne gemacht werden soll), widrigenfalls er wieder eingekerkert und angeschmiedet werden soll, gelobt an Eides statt, alle diese Artikel zu befolgen, und schwört U.