Jung Hensin Neer, sesshaft zu Neuffen, im Gefängnis der Herzogin Elisabeth usw. zu Nürtingen gef., weil er das eingebrachte Gut seines Weibes in Wirtshäusern durch Spielen u.a. vergeudet hatte, danach außer Landes gegangen war und seine Ehefrau jahrelang hatte sitzen lassen, jedoch auf die Fürbitten seiner Freunde wieder freigelassen mit der Auflage, dergleichen nicht wieder zu tun, sein Lebtag nicht mehr zu spielen, auch Wirtshäuser und offene Zechen zu meiden, außer an Feiertagen oder auf Einladung ("schenckin"), und ein ehrbares Leben zu führen, gelobt, diese Artikel einzuhalten und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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