Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Werden machen bekannt, daß sie am 18. Februar nach der alten gewöhnlichen Eidesformel gehuldigt haben. Da sich die Huldigung wegen einiger Gravamina und Differenzen verzögert hatte, haben sie jetzt eine Vereinbarung getroffen, wie es damit in Zukunft gehalten werden soll. Die Stadt erkennt den Abt, der vom Kaiser die Regalien erhalten hat, entsprechend dem 1317 abgeschlossenen Vertrag als Erb- und Grundherrn an. Sie werden sich der Polizeiordnung entsprechend verhalten. Es sollen ohne Wissen und Einwilligung des Abts von ihnen keine Imposten oder Wegegelder gegen den Wortlaut der Verträge eingeführt werden, sondern die Auflagen, die zur Erhaltung der Stadt, Straßen und Mauern notwendig sind, nur mit Einwilligung des Abts erhoben werden. Über die Kollektengelder ist beschlossen worden, daß sie auf sieben Prozent festgelegt werden. Die Bedienten des Abts bleiben von allen Personallasten und Wachen frei. Sie und anderes abteiliches Gesinde sollen nicht der Gerichtsbarkeit des Stadtgerichts unterstehen, sondern der Judikatur des Abts unterworfen sein. Zwischen dem Kurfürsten von Brandenburg als Erbvogt und Schirmherrn sowie dem Abt sind wegen der Erhaltung des Lehns- und Hofgerichts und wegen der Lehn-, Hobs-, Behandigungs-, Pacht- und Zinsgüter Vereinbarungen getroffen worden. Die Stadt wird nichts dagegen unternehmen. Bei der Wahl der Schöffen und Ratsverwandten soll auf die Fähigkeit der Person geachtet und keine Rücksicht auf die Religion genommen werden. Einige Ämter haben Amtsrollen ohne die Bestätigung des Abts und seiner Vorgänger erhalten; sie werden diese Rollen dem Abt zur Bestätigung vorlegen. Wenn die Ämter ihr Patronatsfest halten, sollen sie altem Brauch nach in der Kirchspielskirche neben dem Münster erscheinen und Predigt und Gottedienst durch die Pastöre zu Born oder Neukirchen verrichten lassen. Wer nicht erscheint, soll jedoch nicht bestraft werden. Der Abt hat den bei der hessischen Einquartierung ihm entzogenen Pastoratszehnten zurückgefordert, es jedoch aus wichtigen Gründen bei dem alten Stand belassen. Der Inhalt der Urkunde von 1317 bleibt bestehen. Die Stadt hat sich zuvor die Ausübung des lutherischen Bekenntnisses in der Münsterkirche angemaßt und will sich jetzt mit der Nikolauskapelle am Markt begnügen. Das hat der Abt nicht zugestehen wollen, doch soll es bei den Reichsabschieden sowie den bestehenden und künftigen Religionsfrieden sein Bewenden haben. Beim Tod eines Bürgers sollen ohne Unterschied der Religion die Glocken der Pfarrkirche St. Petri läuten. Die Einkünfte der Vikarie B. Mariae Virginis und die Briemweide soll die Abtei wieder erhalten, doch hat der Abt wegen der Armut der Werdener Gemeinde ihr drei Stücke Ackerland, zusammen etwa 15 Morgen groß, am Bilstein und den halben Weideplatz in der Wolfsbeck von der Bützingkhauser Wiese abwärts bis oben an den Kirchweg, der vom Steinhauf längs Bützingkhauser Busch hinab und nach Schuir wieder hinaufgeht, übertragen zu Dienstmannsrecht. Beim Tod des Lehnsträgers braucht kein Heergewäte entrichtet zu werden, doch sollen ein Rosennobel und zwei alte Reichstaler gezahlt werden. Der Abt wird den Bau der Steinbrücke über die Ruhr soweit wie möglich befördern. An der Fähre soll kein Fährgeld für Personenbeförderung von Werdener Bürgern erhoben werden, sondern nur für Pferde, Karren, Wagen, Vieh und andere Güter, doch wird jeder Bürger dem Fährmann auf dessen Ansuchen jährlich eine freiwillige Gabe entrichten. Die jährlichen Zinsgelder an die abteiliche Kellnerei sollen in ihrem richtigen Wert bezahlt werden. - Es siegeln Bürgermeister, Schöffen und Rat. Es unterschreiben der Bürgermeister Johann Franken, der älteste Bürgermeister Heinrich Duden, die Schöffen Johann Homberg, Thiel Hesper, Martin Schmachtenberg, die Ratsverwandten Johann Keller, Alexander Godefridi und die Gildemeister Albert Clasen, Adolf von Hausen und Lucas Rodberig.