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Appellationis Auseinandersetzung um Fischereigerechtigkeit
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.01. 1. Kläger A
(1691-1692) 27.09.1692-12.07.1698
Kläger: (2) Christina Ilsabe von Ahnen, Witwe des Henning von Kahlden zu Zicker (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Philipp von Kahlden, Kapitän Ernst von Ahnen und Ernst Ludwig Normann (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Lic. Henning Christoph Gerdes (A), Dr. Jacob Gerdes (P) Bekl.: J. Stroth (A), Dr. Adam von Bremen (P)
Fallbeschreibung: Mehr als 30 Jahre haben die Kl.in, ihr verstorbener Ehemann und dessen Vorfahren das Fischereirecht auf der anderen Seite des Stroms bei Schoritz, Silmnitz und Poppelvitz ausgeübt, bis die Bekl. sie im Jahre 1691 vor dem Hofgericht wegen Unterlassung verklagen. Das Hofgericht fordert die Bekl. zu weiterer Beweisführung auf, dagegen ergreifen sie restitutio in integrum. Das Hofgericht setzt eine Kommission ein, die die Fischereiberechtigung der Kl.in untersuchen soll, weshalb sie an das Tribunal queruliert und um Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bittet. Das Tribunal fordert am 25.10.1692 die Akten der Vorinstanz an, am 23.01.1693 gehen diese ein. Am selben Tag legen die Bekl. Exceptio firvolae appellationis ein und bitten, den Fall nicht anzunehmen, da die Kl.in nicht bewiesen habe, daß ihr die Fischereigerechtigkeit auf dem Grudn und Boden der Bekl. zustehe. Am 23.01. bittet die Kl.in um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 27.01. auf den 07.02. ansetzt. Am 24.04.1694 und 22.01.1695 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 08.04.1695 hebt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz auf und fordert die Bekl. laut dem Urteil der Erstinstanz dazu auf, Beweise beizubringen, daß die Kl.in nicht auf ihrem Territorium fischen dürfe und dies bisher heimlich getan habe. Am 17.05. bitten die Bekl. um Kopie des gegnerischen Schriftsatzes, den sie am 18.05. erhalten. Am 08.07. legen die Bekl. Articuli Probatoriales vor und bitten um die Einsetzung einer Kommission zum Zeugenverhör. Das Tribunal erläßt die Kommission am 12.07. an Raven von Barnekow zu Kubbelkow und Bürgermeister Ulrich Bezzel. Am 22.10. bitten die Bekl. um Fristverlängerung zum Einreichen des Kommissionsprotokolls imd erhalten diese am 25.10. Am 05.12. benennt die Kl.in Caspar von Gagern auf Koldevitz und Bürgermeister Döbeln als ihre Kommissare, das Tribunal beauftragt beide entsprechend am 06.12.1695. Am 10.01.1696 teilen die Kommissare der Bekl. mit, daß die Kl.in wegen Todes ihres Prokurators Dr. Gerdes um Fristverlängerung gebeten habe. Diese erhält sie am 24.01., am 27.04. wird das Kommissionsprotokoll vorgelegt, die Bekl. bitten um Eröffnung, die das Tribunal am 01.05. auf den 13.05. ansetzt. Am 06.07. werten die Bekl. das Zeugenverhör aus, fassen die Ergebnisse in ihrem Sinne zusammen und bitten um ein Verbot der Fischerei auf ihrem Territorium an die Kl.in. Diese erbittet eine Kopie des Schriftsatzes, um sich dazu äußern zu können, legt am 19.10. ihre Stellungnahme vor und weist die Forderungen der Bekl. zurück. Am 23.10.1696 fordert das Tribunal die Erwiderung der Bekl., die am 25.01.1697 eingeht und in der die Bekl. ihre Sicht nachdrücklich verteidigen. Die Kl.in wird am 29.01. zur Antwort aufgefordert und trägt diese am 19.04. ausführlich vor , woraufhin das Tribunal am 23.04. das Ende der Beweisaufnahme erkennt. Am 07.05. ergänzt die Kl.in ihren Schriftsatz, am 19.10.1697 und 25.01.1698 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 09.05.1698 urteilt das Tribunal, daß die Bekl. wegen des Aalstechens und -schlagens ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, wegen der Fischereigerechtigkeit aber erwiesen hätten, daß keine Dritten Rechte in ihren Gewässern hätten. Deshalb wird der Kl.in das Fischen for den Gütern der Bekl. verboten, das Aalstechen und -schlagen aber erlaubt. Am 27.06. legen die Bekl. gegen die Erlaubnis, Aale zu schlagen restitutio in integrum ein und erbitten eine Erklärung des Urteils dahingehend, ob das nur für die Kl.in oder auch für ihre Untertanen gelte. Das Tribunal entscheidet am 12.07.1698, daß auch die Untertanen das Urteil zu befolgen hätten. Am 05.07.1700 bittet die Kl.in um Prozeßbeschleunigung, am 18.10.1700 bestätigt das Tribunal sein Urteil von 1698.
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 27.04. und 22.07.1692; vom Bergener Notar Mathias Döbel aufgenommene Appellation vom 29.07.1692; von Tribunalsbote Jochim Ligner ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 02. und 06.12.1692; Prozeßvollmachten der Kl.in für Dr. Gerdes om 10.03.1693 und der Bekl. für Dr. von Bremen vom 26.01.1693; Articuli Probatoriales der Bekl. für Jochen Bischof, Jochen Schütte, Michael Dawe, Martin Dawe, Peter Petes, Franz Gries, Thies Gries, Jochim Last, Claus Dumme und Hans Klatte vom 08.07.1695; Rotulus examinis testium vom 07.01.1696; Hofgerichtsakten 1691-1692
Akten
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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