Klage gegen die Verletzung der klevisch- märkischen Jurisdiktionsgewalt über die Herscheder Marken und gegen die Pfändung von Herscheder Untertanen im Juli 1625. Streit um das Recht des Holzhauens, Heidehackens und Torfstechens, das die Beklagten als ihr Privatrecht betrachten. Die Beklagten berufen sich auf einen Schiedsspruch zwischen dem Herzog von Jülich, Kleve und Berg und dem Erzbischofvon Köln von 1561, durch den die Grenzen im Amt Balve festgelegt, und auf einen Vertrag (Rezeß) von 1614, durch den die Streitigkeiten zwischen den Erben der Herscheder Marken und den Einwohnern der Freiheit Affeln, die bereits am Offizialatgericht zu Köln und an der kurköln. Kanzlei zu Arnsberg anhängig gewesen waren, beigelegt worden seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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