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6/25 [Nr. 39]: (D) 1593 Juli 9, Tübingen (T) Visitationsrezeß der Kommissare Erasmus v. Laymingen, Martin Aichman, Johann Magirus, Lucas Osiander, Balthasar Eisengrein
6/25 [Nr. 39]: (D) 1593 Juli 9, Tübingen (T) Visitationsrezeß der Kommissare Erasmus v. Laymingen, Martin Aichman, Johann Magirus, Lucas Osiander, Balthasar Eisengrein
Enthält: (I) Kein einziger Professor kannte die ordinationes vollständig, obwohl sie sich ständig darauf berufen und alle darauf vereidigt sind. Umßo nötiger ist es, daß der Herzog die prlvilegia deklariert und auf seinem Recht, neue Statuten zu machen und zu .konfirrmieren, besteht. Allgemeines:
1) Es ist sofort ein qualifizierter Registrator zu bestellen, der auch die zwei Bibliotheken (UB und Grempiana) versehen kann.
2) Abzustellen, sind die Zechereien bei den Balbiren, dem Buchbinder Wild und die heimlichen Schlupfbiegel, die Überschreitung der Wohntaxe, die hohen und breiten Hüte und die Federn.
3) Die Univ. soll erwägen, ob man nicht zum Jahresrektorat zurückkehren solle.
4) Die Störung der hohen Festgottesdienste in Rottenburg ist verboten.
5) Pedell und Buchbinder haben an Sonn- und Feiertagen Nachtwache, um Nachtlärm zu verhindern.
6) Die Erhöhung des Stubenzinses in der Burse von 6 auf 8 fl ist zu kassieren, weil diese infolgedessen zum Teil leer steht; die Rechenbücher und Zettel des oeconomi contubernii, Pedellen und der anderen Wirte sind durch die Univ. und die Amtleute häufiger unverhofft zu prüfen, um das Zechen der Bursanten und Studenten einzudämmen. Dem oeconomo wird für jedes neu angestochene Faß vom verordneten prof. art. der Preis bestimmt, der Depositor als Gegenschreiber kontrolliert; das gelieferte Fleisch der Metzger muss geschätzt werden; über die Lebensmitteleinkäufe soll der oeconomus Rechnungen vorlegen; die Köchin soll zur Sauberkeit angehalten werden.
7) Juristen und stipendiarii sollen die disputationes fleißiger besuchen.
8) Die orationes der Promotoren, die recitationes der problemata und die gratiarum actiones der candidati bei den Promotionen sind zu kürzen.
9) Die bei den künftigen Visitationen abzugebenden consignationes lectionum müssen enthalten, welche und wieviele lectiones jeder Professor in jeder Woche und also im Jahr hielt. Theol. Fakultät:
1) Die Theologen müssen zu jeder Frankfurter Fasten- und Herbstmesse die Buchläden auf sektierische Bücher besonders von Calvin, Beza, Pezel Sadeelis, Aretius, Piscator visitieren und den Kauf derselben, auch von wegziehenden Studenten verbieten.
2) Die Disputationsthesen sind zu kürzen, damit den studiosis materia opponendi bleibt.
3) Die lectio Hebraico ist auf 12 Uhr zu legen, damit sie alle Magister des Stifts und andere studd. theol. besuchen können.
4) Beim Promovieren zählt nicht bloß die eruditio; der Dr. theol. soll nicht leicht vergeben werden. Jur. Fakultät:
1) die jährliche oratio ist nötig, die subsidiarii sind dazu anzufeuern.
2) Daß vier proff. iur. ordinarie, zwei aber extraordinarie diebus maxime feriatis lesen sollen, ist zu kassieren; Prof. David Magirus soll täglich von 4-5 Uhr lesen.
3) Die Disputationen als Ersatz für versäumte Lektionen müssen fruchtbar gestaltet werden.
4) Fürstliche Aufträge sind geeigneten Referenten zu geben, damit die anderen keine Lektion versäumen. Med. Fakutät:
1) Betr. iudicium leprosorum s.o. Nr. 38,1.
2) Die proff. med. sollen mit den Studenten hinausziehen und die simplicia zeigen, notfalls zu Pferd. Roßlohn und Zehrung ersetzt die Fakultät.
3) Die Amtleute melden Hinrichtungen, damit corpora für die antomias beschafft werden können.
4) Die Wundärzte müssen die studd. chir. in die Praxis einführen.
5) Die Professoren sollen die studd. med. zu den Kranken mitnehmen.
6) Ein verodneter medicus muss die Arzt- und Arzneitaxe des Stipendiums überwachen. Artistenfakultät:
1) Im Pädagogium ist die prima classis wieder von der secunda zu trennen und in ihr Grammatik zu lesen und zu repetieren.
2) Die ordinatio von 1557 ist einzuhalten: Je ein Senator und prof. art. wechseln wöchentlich in der Aufsicht des Pädagogiums und melden Mängel bei Lehrern und Schülern dem Senat.
3) Der unfähige rector contubernii ist bald abzulösen.
4) In classibus ist keiner zu promovieren, bevor er die Grammatik beherrscht.
5) Die praeceptores in classibus sollten nmöglichst.nicht in den oberen Fakultäten studieren und daher entsprechend besoldet werden.
6) Die proff. ethices et physices sollen den Text des Aristoteles compendiose erklären und voranmachen.
7) Der prof.Organi Aristotelici sollte in 2-3 Jahren fertig werden.
8) Der prof. dialectices Philippi Melanchthonis soll in einem Jahr fertig werden, nur aus den Questionibus des Lossius examinieren und nicht seines Gefallens compendia dialectices verbreiten.
9) Der prof. mathematum soll ein auch in den Hohen Klosterschulen brauchbares Compendium Astronomiae schaffen.
10) Der prof. Hebreae linguae soll um 12 Uhr lesen, damit die Theologen, vor allem die stipendiarii, teilnehmen können.
11) M. Martin Crusius soll altershalber von der emendatio scriptorum baccalaureorum und magistrandorum abgelost werden. Die Univ. hat bis Ende der Canicularferien ihre angebotene Erklärung des generalis articuli privilegiorum und ihr Gutachten über die Statuten vorzulegen. (156-168).
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.