Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass die Brüder Eberhard und Rudolf von Zeiskam, Friedrich Hund von Saulheim, Amtmann zu Odernheim, und Heinrich Röder als Erben des Hans von Zeiskam (+) einerseits und dessen Witwe Else Hart andererseits ihm ihre Streitsache zum Entscheid anheimgestellt haben. Erstere vermeinen, dass der Mehrteil der liegenden Güter im Besitz der Else vom Stamme Zeiskam herrührt und den Erben Hansens zufallen sollte, während diese vorbringt, dass die liegende und fahrende Habe ererbt, erkauft, gewonnen und erspart wurde und ihr nach Landesrecht und -gewohnheit zustehen sollte, wie es die Parteien vor den pfalzgräflichen Räte zu Speyer dargelegt haben. Kurfürst Friedrich verkündet den Entscheid, dass Else Hart die in ihren Besitz befindlichen liegenden und fahrenden Güter ihren Lebtag genießen soll. Nach ihrem Tode sollen die Güter durch Gerichtsleute im Beisein von vier ehrlichen Männern in drei Teile geteilt werden werden. Zwei Teile sollen über Los der erstgenannten Erbpartei, ein Teil den Erben der Else zufallen. Die Fahrhabe - darunter Geld, Kleinod, Urkunden, Hausrat, Vieh und Geschirr - soll nach dem umgekehrten Verteilungsschlüssel wie die Güter verlost werden. Es folgen weitere Bestimmungen zur Teilung einer Gültverschreibung der Else und zu dem Burglehen zu Germersheim gehörigen Gütern zu Bellheim und in der Mark zu Herxheim.