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Querulationis Auseinandersetzung um Nach Bitte der Kl. vom 10.01.1766 um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Urteil des Kanzlers und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 11.01. legen die Kl. am 31.01. ihren Schriftsatz vor. Der Bekl. hat mehrfach allein Entscheidungen getroffen, die der Universität schaden und die Mitspracherechte der Kl. nicht berücksichtigen. Diese bestehen darauf, daß er Mitglied des Konzils ist und sich den Beschlüssen des Konzils zu beugen und diese durchzuführen habe, werden aber durch den Kanzler in dieser Ansicht berichtigt und appellieren daher an das Tribunal, da sie der Meinung sind, daß die Instruktion für den Kanzler und andere Verordnungen anderes intendieren. Am 11.02. fordert das Tribunal fehlende Beweisstücke an, die es am 18.02. erhält. Daraufhin lehnt das Tribunal am 14.03.1766 die Annahme der Appellation ab. Am 01.04. ergreifen die Kl. dagegen das Rechtsmittel der novorum narratorum und tragen weitere Beweise dafür vor, daß der Bekl. selbstherrlich und zum Schaden der Universität entscheidet und sie nicht in diese Entscheidungen einbezieht. Das Tribunal bestätigt sein Urteil am 25.04.1766.

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Archiv der Hansestadt Wismar
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