Hans Rycher d. A., seßhaft zu Ittingshausen, zu Stuttgart gef., weil er seinen straffälligen Sohn Hans den Knechten mit bewaffneter Hand "abgedrungen" hatte, so daß er entfliehen konnte, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitte mit einer 14tagigen Turmhaft bestraft und anschließend mit der Auflage freigel., ohne Erlaubnis der Obrigkeit außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr mehr zu besitzen, sich in allen Dingen wohl zu verhalten und sich bei Aufforderung wieder in das Gefängnis zu stellen, verspricht eidlich, dies zu halten, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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